Die Vereinsführung
der geschäftsführende vorstand
§ 26 BGB - VORSTAND UND VERTRETUNG
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
das präsidium
§ 14 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier, maximal sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt werden. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen auch Mitglieder des Vereins sein. Die Wahl ist durch den Wahlausschuss vorzubereiten und durchzuführen.
2. Der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist offizieller Repräsentant des Vereins. Er, bzw. bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie.
3. Die Mitglieder des Präsidiums dürfen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
4. In Präsidiumssitzungen ist das Präsidium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in der Regel in Präsenzsitzungen.
Daneben kann das Präsidium Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren oder per E-Mail), per Telefonkonferenz, virtuell oder in hybrider Form fassen, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung in der jeweiligen Form teilnehmen. Über die jeweilige Form der Durchführung entscheidet der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so sind die übrigen Präsidiumsmitglieder mit Zustimmung des Vorstands berechtigt, ein kommissarisches Präsidiumsmitglied bis zum Ende der regulären Amtszeit, einstimmig zu berufen. Sobald mehr als drei Präsidiumsmitglieder ausgeschieden sind, hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine außerordentliche Delegiertenversammlung zum Zwecke einer Ergänzungswahl einzuberufen.
6. Die Tätigkeit der Präsidiumsmitglieder ist ehrenamtlich. Mitglieder anderer Organe, Abteilungsleitungen oder Fachbereichsleitungen können nicht gleichzeitig Präsidiumsmitglieder sein.
der ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus verdienten Persönlichkeiten des KSV Baunatal und ist ruhender Pol im teilweise hektischen Vereinsalltag. Er unterstützt die hauptamtliche Vereinsfühung ehrenamtlich und steht jederzeit gerne mit Rat, Tat und viel Erfahrung zur Seite. Diese wertvolle Entlastung gibt dem Vorstand und Präsidium die Möglichkeit sich voll auf die Geschäfts- und Vereinsführung konzentrieren zu können.
Neben seiner schon beschriebenen beruhigenden und ausgleichenden Art hat der Ältestenrat auch zahlreiche satzungsmäßig festgeschriebene Aufgaben in der Organisationsstruktur des Vereins, denen er ebenfalls ehrenamtlich und mit viel Engagement nachkommt.
§ 22 Ältestenrat
1. Die Delegiertenversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren den Ältestenrat.
2. Der Ältestenrat setzt sich aus mindestens sechs und höchstens neun Mitgliedern zusammen. Das Mindestalter für Ältestenratsmitglieder beträgt 60 Jahre. Die vorgeschlagenen Personen müssen mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein und verantwortungsvolle Vereinstätigkeiten nachweisen.
3. Zu den Aufgaben des Ältestenrates gehören:
· Beratung des Vorstandes,
· Berufungsentscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern,
· Beratung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Beitrittsanträgen,
· Geburtstagsbesuche bei verdienstvollen Vereinsmitgliedern,
· Archivwesen.
Aktuelle Mitglieder des Ältestenrates sind: Ehrenpräsidentin Ursula Harms, Herbert Dittmar, Peter Dittmar, Karl-Heinz Gerlach, Margot Hatje, Horst Käse, Karin König, Christine Lutze, Uwe Oschmann